Beteiligte im Mieterstrommodell

Solarstrom einer Dach-PV-Anlage gemeinsam nutzen

Für Vermieter bietet das Modell die Möglichkeit, Immobilien nachhaltiger aufzustellen. Mieter profitieren in der Regel von günstigeren Strompreisen im Vergleich zum allgemeinen Marktpreis.

Hinweis für Eigentümer und Vermieter

Sie planen ein Mieterstromprojekt?
Die Stadtwerke Weißenfels begleitet Sie als lokaler Versorger von der Planung bis zur Umsetzung.

Ein Mieterstromprojekt setzt sich typischerweise aus folgenden Elementen zusammen:

  • Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses bzw. Wohngebäudes oder auch auf Gebäudekomplexen
  • Ein Mieterstromlieferant, der den erzeugten Strom an die Mieter verkauft – das kann der Vermieter selbst, ein Dienstleister oder ein Energieversorgungsunternehmen sein
  • Einen Netzanschluss beim Netzbetreiber (z. B.: bei der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH) für die Einspeisung von Überschussmengen
  • Eine Messinfrastruktur, die Erzeugung, Eigenverbrauch und Einspeisung korrekt erfasst


Gesetzliche Voraussetzungen

Mieterstrom ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Um den gesetzlichen Mieterstromzuschlag zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die PV-Anlage befindet sich auf, an oder in einem Wohngebäude oder einer zugehörigen Nebenanlage.
  • Der Strom wird an Letztverbraucher im selben Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe geliefert.
  • Der Mieterstromlieferant schließt mit jedem Mieter einen eigenen Mieterstromvertrag ab.
  • Die Anlage ist im Marktstammdatenregister registriert und beim Netzbetreiber angemeldet.

Die SWE ist als Netzbetreiber für den Netzanschluss und die Abrechnung der eingespeisten Überschussmengen zuständig – nicht für den Mieterstromvertrag selbst. Diesen schließen Vermieter und Mieter direkt miteinander oder mit einem Dienstleister ab.

Hinweise für Mieter

Als Mieter schließen Sie zwei Verträge ab:

  • einen Mieterstromvertrag für den lokal erzeugten Solarstrom
  • einen Ergänzungsliefervertrag für die Restmengen, die die PV-Anlage nicht abdecken kann – etwa nachts oder bei schlechter Sonneneinstrahlung

Achten Sie darauf, dass beide Verträge alle Konditionen transparent ausweisen. Der Mieterstrompreis darf laut EEG maximal 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.

  • BDEW Energie-Info: „Versorgung von Kundenanlagen (Strom)“ (BDEW, 29.08.2016)
  • BNA Mitteilung Nr.4 „Geschäftsprozessbeschreibung und Stammdatenformular für die erleichterte Abwicklung von Lieferantenwechseln innerhalb von Kundenanlagen“ (Bundesnetzagentur, BK6-16-200, 08.06.2017)
  • BDEW Anwendungshilfe: „Lieferantenwechsel in Kundenanlagen Strom“ (BDEW, 01.07.2017)
  • „Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung“ (Bundesnetzagentur, 20.12.2017)
  • Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)

Anmeldung beim Netzbetreiber

Bevor ein Mieterstromprojekt in Betrieb geht, ist die PV-Anlage beim Netzbetreiber anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über das Hausanschlussportal der SWE.

Folgende Angaben werden dafür benötigt:

  • Technische Daten der PV-Anlage (Leistung, Wechselrichtertyp)
  • Anschrift des Gebäudes und Standort des Zählers
  • Angaben zum Mieterstromlieferanten
  • Angaben zur geplanten Messinfrastruktur
Mehrfamilienhaus mit Solaranlage auf dem Dach, die die Wohnungen mit Strom versorgtMit KI generiert

Wir beraten Sie gern. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Sie planen ein Einspeise- oder Mieterstromprojekt und möchten Ihre Anlage anmelden? Unsere Berater begleiten Sie gern durch den Prozess.

FAQ zum Mieterstrom

Antworten auf einen Blick
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Grundlagen

Eine Kundenanlage entsteht, wenn Letztverbraucher über eine kundeneigene Energieanlage angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom öffentlichen Netz abgegrenzt ist.

Typische Beispiele sind Mehrfamilienhäuser, in denen eine PV-Anlage auf dem Dach Strom erzeugt, der direkt an die Mieter geliefert wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei ein PV-Mieterstromzuschlag nach EEG beantragt werden.

Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind geographisch eng begrenzte Anlagen innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen — in Ausnahmefällen auch auf einem größeren Grundstück außerhalb von Gebäuden. Die Abgrenzung zum Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt über einen Summenzähler am Netzanschlusspunkt.

Versorgung und Lieferantenwahl

Grundsätzlich der Kundenanlagenbetreiber (KAB). Er ist für die Versorgung der angeschlossenen Letztverbraucher verantwortlich und muss diese sicherstellen.

Dürfen Mieter ihren Stromlieferanten frei wählen?

Ja. Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang und können jederzeit einen eigenen Stromlieferanten wählen. Der Kundenanlagenbetreiber ist verpflichtet, diesen Wechsel zu ermöglichen. Exklusivvereinbarungen, die Mieter an einen bestimmten Lieferanten binden, sind unzulässig.

Gilt in einer Kundenanlage die Grundversorgungspflicht?

Nicht automatisch. Mieter, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, haben keinen Anspruch auf Grund- oder Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger — da sie nicht direkt im öffentlichen Netz angeschlossen sind.

Endet die Belieferung durch einen dritten Lieferanten ohne Folgebelieferung, meldet der Netzbetreiber den betroffenen Kunden zur Grundversorgung beim zuständigen Grundversorger an.

Messstellenbetrieb

Wer ist für den Messstellenbetrieb von drittbelieferten Mietern zuständig?

Wechselt ein Mieter zu einem eigenen Stromlieferanten, muss der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) oder einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Entsprechende Zählerplätze sind vom Kundenanlagenbetreiber einzurichten.

Die Verantwortung des Anschlussnetzbetreibers endet am Netzanschluss der Kundenanlage. Für Mieter, die direkt vom Kundenanlagenbetreiber versorgt werden, liegt die Verantwortung für Messung und Messstellenbetrieb beim Kundenanlagenbetreiber selbst – nicht beim Netzbetreiber.

Abrechnung

Wie wird der Strombezug am Summenzähler ermittelt?

Vom gemessenen Gesamtbezug am Summenzähler wird der Verbrauch der drittversorgten Mieter (Unterzähler) abgezogen. Das Ergebnis kann minimal 0 betragen.

Wie wird die Einspeisung am Summenzähler ermittelt?

Die Einspeisemenge ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Strommenge zuzüglich einer rechnerischen Korrektur, wenn der Verbrauch der drittversorgten Mieter den gemessenen Gesamtbezug übersteigt. Die so ermittelte Einspeisemenge wird dem Anlagenbetreiber gemäß EEG und KWKG vergütet.

Wie werden drittbelieferte Mieter abgerechnet?

Der Netzbetreiber rechnet die Netznutzung für den Summenzähler sowie für alle Marktlokationen drittbelieferter Mieter ab. Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen zum 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Wie wird abgerechnet, wenn Summenzähler und Unterzähler auf unterschiedlichen Spannungsebenen liegen?

Die Netzentgelte für die Unterzähler richten sich nach der Spannungsebene, auf der die Kundenanlage angeschlossen ist. Ist die Kundenanlage beispielsweise am Mittelspannungsnetz angeschlossen, werden sowohl Summenzähler als auch alle Unterzähler mit den Mittelspannungs-Netzentgelten abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als registrierende Leistungsmessung (RLM) auszuführen.

Verluste, die zwischen der Anschlussebene und niederspannungsseitig gemessenen Unterzählern entstehen, trägt der Kundenanlagenbetreiber.

Für welche Anlagen besteht ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag?

Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG besteht für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kW, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind — sofern der Strom ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz an Letztverbraucher im selben Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe geliefert wird.

Andere Erzeugungsanlagen wie Blockheizkraftwerke (BHKW) haben keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Unterliegt Mieterstrom der EEG-Umlage?

Die Stromlieferung an Dritte unterliegt grundsätzlich der vollen EEG-Umlage. Zuständig für die Erhebung ist der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

Lieferantenwechsel

  • Der Mieter oder sein gewünschter Lieferant teilt dem Kundenanlagenbetreiber den Wechselwunsch mit und fragt die erforderlichen Identifikatoren für die Prozessabwicklung an.
  • Der Kundenanlagenbetreiber beantragt beim Netzbetreiber per Formblatt die Einrichtung einer Marktlokation und Messlokation für den betreffenden Mieter.
  • Der Netzbetreiber richtet die Lokationen innerhalb von 10 Werktagen ein und übermittelt die Daten an den Kundenanlagenbetreiber.
  • Der Messstellenbetrieb wird über den grundzuständigen oder einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber eingerichtet.
  • Der Mieter nennt seinem Wunschlieferanten die Marktlokation. Der Lieferant meldet die Belieferung beim Netzbetreiber an.

Der Kundenanlagenbetreiber meldet die gewünschte Belieferung spätestens 11 Tage vor dem geplanten Belieferungsbeginn beim Netzbetreiber an. Voraussetzung ist, dass der Mieter seinen bisherigen Liefervertrag bereits gekündigt hat. Liegt dem Netzbetreiber keine Abmeldung des bisherigen Lieferanten vor, verbleibt die Marktlokation bei diesem.

Ein solcher Wechsel wird aus Netzbetreibersicht wie eine Stilllegung behandelt – der bisher eingerichtete Zähler wird ausgebaut, der Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über.

Was passiert, wenn ein Lieferant die Belieferung eines Mieters beendet?

Liegt dem Netzbetreiber keine Anmeldung einer Folgebelieferung durch den Kundenanlagenbetreiber vor, wird der betreffende Mieter der Grundversorgung des zuständigen Grundversorgers zugeordnet.

Anschluss einer Kundenanlage

Bei der Anschlussbeantragung ist anzugeben, ob Untermessungen für drittversorgte Mieter vorgesehen sind. Darauf basierend stimmt die SWE ein passendes Messkonzept ab. Sind drittversorgte Mieter geplant, ist dies zusätzlich per Formblatt mitzuteilen. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Kundenanlagenbetreiber und SWE ist erforderlich, um Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufzusetzen.