Wer ist der Grundversorger für Strom in Weißenfels?

Gemäß § 36 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird alle drei Jahre festgestellt, welches Unternehmen die Grundversorgung in einem Netzgebiet übernimmt. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert.

  • Grundversorger (aktuell)
    Stadtwerke Weißenfels GmbH
  • Gültigkeitszeitraum
    1. Januar 2025 – 31. Dezember 2027
  • Feststellungsdatum
    1. Juli 2024

Die Feststellung erfolgte gemäß § 36 Absatz 2 EnWG für das von der SWE betriebene Netz der allgemeinen Versorgung für die Stadt Weißenfels sowie für die Ortsteile Tagewerben, Reichardtswerben, Burgwerben, Borau,Schkortleben, Langendorf, Leißling, Markwerben, Storkau und Uichteritz. Für Netze, die ab dem 1. Januar 2022 neu hinzugekommen sind (Ortsteile Langendorf, Leißling, Markwerben, Storkau und Uichteritz), gilt für den laufenden Zeitraum ebenfalls die Stadtwerke Weißenfels GmbH als Grundversorger.

  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2021 gemäß § 36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt
  • Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 wurden als Grundversorger in dem von der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) betriebenen Netz der Allgemeinen Versorgung am 1. Juli 2018 gemäß § 36 Absatz 2 EnWG die Stadtwerke Weißenfels GmbH festgestellt
Karte des Stromnetzgebiets rund um Weißenfels

Grundversorgung Strom

Die Grundversorgung ist die gesetzlich geregelte Mindestversorgung mit Strom für alle Haushaltskunden. Sie greift immer dann, wenn ein Haushalt Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezieht, ohne dass ein ausdrücklicher Liefervertrag mit einem Energieunternehmen besteht.

Wann entsteht ein Grundversorgungsvertrag?

Ein Grundversorgungsvertrag kommt automatisch zustande, sobald Strom aus dem Netz entnommen wird – ohne dass ein gesonderter schriftlicher Vertrag notwendig ist.

Der Grundversorger ist nach § 36 EnWG verpflichtet, jeden Haushaltskunden im Netzgebiet zu allgemeinen, öffentlich bekannt gemachten Preisen und Bedingungen zu versorgen. Diese Konditionen werden auf der Website der Stadtwerke Weißenfels GmbH veröffentlicht.

Typische Situationen für einen Grundversorgungsvertrag sind:

Sie ziehen in eine neue Wohnung oder ein neues Haus ein und haben noch keinen eigenen Stromliefervertrag abgeschlossen. In diesem Fall werden Sie automatisch vom örtlichen Grundversorger – den Stadtwerken Weißenfels GmbH – zu allgemeinen Bedingungen und Preisen beliefert.

Ersatzversorgung Strom

Die Ersatzversorgung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Notversorgung. Sie tritt in Kraft, wenn ein Letztverbraucher im Niederspannungsnetz Strom bezieht, dieser Energiebezug aber keiner bestimmten Lieferung oder keinem bestehenden Liefervertrag zugeordnet werden kann.

Wann entsteht ein Ersatzversorgungsvertrag?

Anders als die Grundversorgung entsteht die Ersatzversorgung nicht beim erstmaligen Strombezug ohne Vertrag, sondern dann, wenn eine bestehende Versorgung wegfällt und keine neue Belieferung geregelt ist. Der Ersatzversorgungsvertrag kommt automatisch – also ohne ausdrückliche Erklärung – durch die tatsächliche Stromentnahme aus dem Netz zustande.

Die häufigsten Gründe für eine Ersatzversorgung sind:

Ihr bisheriger Stromlieferant hat seinen Betrieb eingestellt – zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz oder Kündigung. In diesem Fall springt der örtliche Grundversorger, die Stadtwerke Weißenfels GmbH, automatisch ein und sichert Ihre Stromversorgung ohne Unterbrechung.

Vergleich: 
Grund- und Ersatzversorgung

Wenn Sie innerhalb der drei Monate Ersatzversorgung keinen neuen Liefervertrag abschließen, wechseln Sie gesetzlich vorgeschrieben automatisch in die Grundversorgung der Stadtwerke Weißenfels GmbH.

MerkmalGrundversorgungErsatzversorgung
Rechtsgrundlage§ 36 EnWG, StromGVV§ 38 EnWG, StromGVV
ZweckDauerhafte Versorgung ohne anderen VertragÜberbrückung bei Versorgungslücke
LaufzeitUnbegrenzt, kündbarMaximal 3 Monate
Kündigung14 Tage zum MonatsendeTäglich möglich
PreisstabilitätHöher, da langfristig beschafftKann höher ausfallen (kurzfristige Beschaffung)
Nach Ablauf–Automatischer Wechsel in die Grundversorgung

Versorgungsdaten des Niederspannungsnetzes

Die Ersatzversorgung erfolgt über das Niederspannungsnetz der SWE.
Folgende technische Kennwerte gelten im Netzgebiet:

  • Nennspannung
    3 × 230 / 400 V
    Genormt nach DIN EN 60038 (europaweit einheitlich)
  • Nennfrequenz
    50 Hz
  • Spannungstoleranz
    ± 10 %
    Toleranzbereich nach DIN EN 50160 / HD 472 an der Übergabestelle (Hausanschlusskasten)
  • Normativer Rahmen
    DIN EN 60038 · DIN EN 50160
    Maßgebliche Normen für Nennspannung und Spannungsqualität

Hinweis zur Spannungstoleranz:

Mit der DIN IEC 38 wurde die Nennspannung der Niederspannungsnetze europaweit auf 230 / 400 V vereinheitlicht. Im Harmonisierungsdokument HD 472 wurden die Spannungstoleranzen für Deutschland zunächst mit +6 % und −10 % festgelegt. Eine spätere Ausweitung auf +10 % / −10 % war europaweit vorgesehen, sofern nicht von der Möglichkeit einer weiteren Toleranzeinengung Gebrauch gemacht wird.