Gesetzliche Grundlagen

Der rechtliche Rahmen für den Netzanschluss

Der Anschluss an das Stromnetz der SWE richtet sich nach klar geregelten gesetzlichen Vorgaben. Diese schaffen Transparenz und Planungssicherheit – für alle Beteiligten.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick:

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
    Das EnWG bildet die Basis des deutschen Energierechts. Es verpflichtet Netzbetreiber dazu, Anschlusswillige diskriminierungsfrei an das Netz anzuschließen.
  • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV):
    Die NAV regelt die technischen und vertraglichen Bedingungen für den Netzanschluss von Haushalten und Kleingewerbe im Niederspannungsbereich (bis 1.000 Volt).
  • Technische Anschlussbedingungen (TAB):
    Ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben legt die SWE technische Mindestanforderungen in ihren TAB fest. Diese beschreiben, wie Anlagen technisch ausgeführt sein müssen, um sicher ans Netz gehen zu können.
  • VDE-Anwendungsregeln:
    Technische Normen des VDE (Verband der Elektrotechnik) konkretisieren die Anforderungen, insbesondere für Erzeugungsanlagen wie Photovoltaik oder Wärmepumpen.

Übersicht der anmelde- und zustimmungspflichtigen Anlagen

Welche Anlagen müssen angemeldet oder genehmigt werden?

Nicht jede elektrische Anlage darf ohne Weiteres ans Netz angeschlossen werden. Für viele Anlagen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber – in manchen Fällen ist sogar eine ausdrückliche Zustimmung der SWE erforderlich, bevor die Anlage in Betrieb genommen werden darf.

** nur bei Einspeisung ins öffentl. Netz

Bitte beachten Sie: Die Pflichten können je nach Anlagenleistung und Anschlussebene variieren. Im Zweifelsfall nehmen Sie vor der Planung Kontakt mit uns auf.

Die entsprechenden Formulare zur Anmeldung finden Sie im nächsten Abschnitt.

Bezeichnunganmeldepflichtigzustimmungspflichtig
neue Kundenanlagen / Anschlussnutzeranlagenxx
Trennung / Zusammenlegung von Anschlussnutzeranlagenxx
Änderung von Netzanschlüssen (z.B. Umverlegung)xx
Erweiterung der Kundenanlage, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wirdxx
vorübergehend angeschlossene Anlagen, z.B. Baustellen und Schaustellerbetriebe; siehe Abschnitt 13.2 der TAB2023xx
Steckersolargeräte ≤ 800 VA Wechselrichterleistung und ≤ 2 kW Modulleistung je Anschlussnutzeranlage, für die keine Einspeisevergütung geltend gemacht wirdMaStR-
sonstige Erzeugungsanlagenxx
Wärmepumpen, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten, mit einer Summen-Bemessungsleistung je Kundenanlage > 4,2 kWx-
Wärmepumpen, die nicht als steuerbare Verbraucheinrichtungen nach § 14a EnWG gelten ≤ 12 kWx-
Wärmepumpen, die nicht als steuerbare Verbraucheinrichtungen nach § 14a EnWG gelten > 12 kWxx
Speicher, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten > 4,2 kWxx**
Speicher, die nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG gelten ≤ 4,2 kWxx**
Ladeeinrichtungen, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten > 4,2 kWx-
Ladeeinrichtungen, die nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten ≤ 12 kWx-
Ladeeinrichtungen, die nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten > 12 kWxx
Einzelgeräte, auch ortsveränderliche Geräte, mit einer Nennleistung von mehr als 12 kVAxx
Anlagen zur Raumkühlung (ausgenommen ortsveränderliche Geräte), die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten, mit einer Summen-Bemessungsleistung je Kundenanlage > 4,2 kWx-
Anlagen zur Raumkühlung (ausgenommen ortsveränderliche Geräte), die nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten ≤ 12 kWx-
Anlagen zur Raumkühlung (ausgenommen ortsveränderliche Geräte), die nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten >12 kWxx
Geräte zur Beheizung (ausgenommen Wärmepumpen und ortsveränderliche Geräte)xx
Einzelgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, auch ortsveränderliche Gerätexx
Energiemanagement mit Stromsensoren im Hauptstromversorgungssystem für Anwendungsfälle nach Definition Abschnitt 3 Nr.36 der TAB2023x-
Notstromaggregate nach Abschnitt 14.6 der TAB2023xx
elektrische Verbrauchsgeräte, die die in Kapitel 5.4 der VDE-AR-N 4100 aufgeführten Grenzwerte für Netzrückwirkungen überschreiten oder das dort beschriebene Verhältnis von Mindestkurzschlussleistung zu Anschlussleistung unterschreitenxx
Anschlussschränke im Freienxx
  • Anmeldepflichtige Anlagen
    Diese müssen der SWE vor Inbetriebnahme gemeldet werden. Der Betrieb ist danach zulässig, sofern die SWE nicht widerspricht.
  • Zustimmungspflichtige Anlagen
    Diese dürfen erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der SWE ans Netz gehen. Die Inbetriebnahme ohne Genehmigung ist nicht erlaubt.

Antragsformulare für Ihren Netzanschluss

Formulare & Vordrucke – Netzanschluss Strom

Planen Sie für Ihr Grundstück, Ihr Gebäude oder Ihr Objekt eine der folgenden Maßnahmen?

  • Neuanschluss ans Stromnetz
  • Baustromanschluss
  • Änderung eines bestehenden Anschlusses
  • Leistungserhöhung oder Anlagenerweiterung
  • Außerbetriebnahme einer Anlage

Die SWE unterstützt Sie bei der Errichtung oder Änderung Ihres Netzanschlusses – für Entnahme- und Erzeugungsanlagen auf allen Spannungsebenen. Bei der technischen Planung und der Zusammenstellung Ihrer Unterlagen hilft Ihnen ein eingetragener Elektroinstallateur.

So funktioniert die Anmeldung

Ihr Vorhaben melden Sie bequem über unser Hausanschlussportal an. Dort können Sie jederzeit den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen, alle erforderlichen Formulare herunterladen und Unterlagen hochladen. Unsere Mitarbeiter stimmen das weitere Vorgehen anschließend zeitnah mit Ihnen ab.

Ihr Angebot über die Anschlusskosten und einen etwaigen Baukostenzuschuss erhalten Sie ebenfalls über das Portal. Sobald Sie die Angebotsbestätigung hochladen, wird Ihr Auftrag verbindlich.

Netzanschlussvertrag Niederspannung

Ihr Anschluss im Niederspannungsnetz

Das Niederspannungsnetz (bis 1.000 Volt) versorgt Privathaushalte, kleinere Gewerbebetriebe und Erzeugungsanlagen mit geringerer Leistung. Ein Netzanschlussvertrag regelt die Bedingungen, unter denen Ihr Gebäude oder Ihre Anlage dauerhaft mit dem Stromnetz der SWE verbunden wird.

Netzanschlussvertrag Mittelspannung

Für größere Abnehmer und Erzeugungsanlagen

Das Mittelspannungsnetz (in der Regel 10 bis 20 Kilovolt) versorgt größere Gewerbe- und Industriebetriebe sowie leistungsstarke Erzeugungsanlagen, zum Beispiel größere Photovoltaikparks oder Windenergieanlagen.

Ein Netzanschluss im Mittelspannungsbereich erfordert eine individuelle technische Planung und ist stets zustimmungspflichtig. Die SWE begleitet Sie dabei von der ersten Anfrage bis zur Inbetriebnahme.

Anschlussnutzungs­vertrag Mittelspannung

Netzanschluss für größere Abnehmer und Erzeugungsanlagen

Neben dem Netzanschlussvertrag, der die physische Verbindung Ihrer Anlage mit dem Netz regelt, benötigen Sie für die laufende Nutzung des Mittelspannungsnetzes einen Anschlussnutzungsvertrag. Dieser ist rechtlich vom Netzanschlussvertrag zu trennen.

FAQ zu Netzanschlussvertrag und Anschlussnetzvertrag

Fragen & Antworten
Symbol eines Fragezeichens

Der Vertrag legt unter anderem fest:

  • Art und technische Ausführung des Anschlusses
  • Pflichten des Anschlussnehmers (z. B. Instandhaltung auf dem eigenen Grundstück)
  • Pflichten der SWE als Netzbetreiber
  • Haftungsregelungen und Unterbrechungsregelungen

Der Netzanschlussvertrag ist von dem Stromliefervertrag zu unterscheiden, den Sie mit einem Energieversorger Ihrer Wahl abschließen. Die Stadtwerke Weißenfels bieten Ihnen als örtlicher Energieversorger attraktive Tarifoptionen für die Stromlieferung.

Der Vertrag umfasst unter anderem:

  • Technische Spezifikation des Anschlusspunktes
  • Anforderungen an die Übergabestation (Transformator, Schutzeinrichtungen)
  • Verantwortlichkeiten für Betrieb und Wartung
  • Regelungen zur Messung und Abrechnung
  • Haftung und Betriebsunterbrechung

Mittelspannungsanschlüsse werden auf Basis individueller Vereinbarungen abgestimmt. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der SWE auf – idealerweise bereits in der Planungsphase Ihres Projekts.

  • Der Netzanschlussvertrag regelt den Bau und die Bereitstellung der Anschlussanlage (die physische Verbindung).
  • Der Anschlussnutzungsvertrag regelt das Recht, das Netz der SWE dauerhaft zu nutzen — also Strom zu entnehmen oder einzuspeisen.
  • Umfang der zulässigen Netznutzung
  • Technische Voraussetzungen für den Netzbetrieb
  • Entgeltregelungen (in Verbindung mit den geltenden Netzentgelten)
  • Melde- und Informationspflichten des Anschlussnutzers
  • Regelungen bei Störungen oder Änderungen

Der Anschlussnutzungsvertrag wird in der Regel gemeinsam mit dem Netzanschlussvertrag abgestimmt und abgeschlossen.