Niederspannungsanschlussverordnung

NAV

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist die bundesweit gültige gesetzliche Grundlage für den Netzanschluss und die Netznutzung im Niederspannungsbereich. Sie gilt für alle Haushalts- und Gewerbekunden, die über einen Hausanschluss mit dem Stromnetz verbunden sind.

Ergänzend zur NAV hat die SWE eigene Ergänzende Bedingungen festgelegt, in denen regionale Besonderheiten und zusätzliche Regelungen berücksichtigt sind. Das zugehörige Preisblatt informiert über die anfallenden Kosten.

Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie das Recht, einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Wurde auf Ihren Wunsch bereits vor Fristablauf mit der Leistung begonnen, ist der entstandene Aufwand anteilig zu vergüten. Das Muster-Widerrufsformular finden Sie im Abschnitt Formulare.

Allgemeine Bedingungen für Netzanschlüsse 
oberhalb Niederspannung

AGB

Unsere Allgemeinen Bedingungen ergänzen den Netzanschluss- und den Anschlussnutzungsvertrag für Stromanschlüsse in höheren Spannungsebenen. Sie regeln, wie Ihre elektrische Anlage an unser Verteilernetz angeschlossen wird. Das gilt auch für angeschlossene Erzeugungsanlagen und Batteriespeicher. Außerdem regeln sie, wie Sie den Anschluss für die Entnahme oder Einspeisung von Strom nutzen.

Sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer verschiedene Personen, gelten für jeden nur die Regelungen, die seine Rolle betreffen.

Allgemeine Bedingungen für Erzeugungsanlagen

AB-E

Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage, eine Windkraftanlage oder eine andere Anlage zur Stromerzeugung? Die Allgemeine Bedingungen für Versorgungsanlagen (AB-E) der SWE regeln den Netzanschluss dieser Anlagen sowie die Bedingungen für die Einspeisung und Entnahme elektrischer Energie.

Netzorientierte Steuerung

§ 14a EnWG

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE). Dazu zählen unter anderem Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und bestimmte Klimaanlagen. Diese Anlagen können vom Netzbetreiber in Ausnahmesituationen kurzzeitig in ihrer Leistung reduziert werden – im Gegenzug profitieren Betreiber von vergünstigten Netzentgelten.

Hinweis

Die SWE hat hierfür eigene Allgemeine Bedingungen zur netzorientierten Steuerung – § 14a EnWG verabschiedet.

Altanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2023

Hinweis:

Für Wärmepumpen (WPA) und Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten gesonderte Übergangsregelungen. Für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2024 sind die Vorgaben des § 14a EnWG maßgeblich (siehe Abschnitt oben).

Hinweis

Die zugrunde liegenden Beschlüsse der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 und BK8-22/010-A) sind auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht: www.bundesnetzagentur.de